Werkstattrat

In der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), die Teil des SGB IX ist, ist erstmals eine verbindliche Rechtsgrundlage zur Mitwirkung der Werkstattbeschäftigten festgeschrieben worden. Hierbei geht es um das Ausüben qualifizierter Mitwirkungsrechte im Sinne von mehr Selbstbestimmung. So wird im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Werkstattrat bei Einstellungen mit einbezogen.

Die behinderten Menschen im Arbeitsbereich wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch den Werkstattrat in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit.

Die Werkstätten unterrichten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt und hören sie dazu an. Der Eltern- und Betreuerbeirat berät und unterstützt den Werkstattrat.